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Satzung Pro Schwerin e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Pro Schwerin e. V.“

Er hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin eingetragen. Der Gerichtsstand ist Schwerin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Denkmalpflege und der Bewahrung der Pflege der Heimat und Heimatkunde.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung aller Bestrebungen, die Schwerin in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart möglichst erhalten bzw. unterstützt die Mitwirkung ihrer Neugestaltung.

In einer breit gefächerten Mitgliedschaft, welche sich in Gesprächsrunden und Handlungsgruppen organisiert, schafft der Verein dafür die nötigen Voraussetzungen.

Der Verein führt selbst bzw. mit anderen gemeinnützigen Vereinen aus der Landeshauptstadt Schwerin Veranstaltungen durch, die auch das Anliegen haben, die Entwicklung der Stadt Schwerin ehrenamtlich zu unterstützen. Dazu bringt sich der Verein auch in entsprechende vereinsübergreifende Projekte ein.

Der Verein fördert Kunst und Kultur durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen des kulturellen Lebens.

Der Verein setzt sich durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit für die Erhaltung geschichtsträchtiger und denkmalgeschützter Bausubstanz in Schwerin ein.

Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für steuerbegünstigte Körperschaften durch Beiträge, Spenden für die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, welche das Interesse bekundet hat an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.

§ 4 Die Mitgliedschaft endet

1. Die Mitgliedschaft endet:

a. mit dem Tod des Mitglieds

b. mit dem freiwilligen Austritt

c. durch Streichung der Mitgliedschaft

d. durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Monaten möglich.

3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mehr als ein Jahr mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift erfolgen. In der Mahnung muss die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft angekündigt werden. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei grobem wiederholtem Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organisation des Vereins

1. Der Verein ist demokratisch organisiert. Alle Leitungsgremien werden mehrheitlich gewählt. Jedes Mitglied des Vereins kann sich für jede Funktion zur Wahl stellen.

2. Das höchste Organ ist die Vollversammlung. Sie findet auf Einladung des Vorstandes, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

a die Wahl des Vorstandes

b. die Wahl der Revisionskommission

c. die Entgegennahme und Bestätigung des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes und der Revisionskommission

d. Bericht des Schatzmeisters

e. Entlastung des Vorstandes

f. Bestätigung des Jahresarbeitsplanes des Vorstandes

g. Satzungsänderungen

3. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Umsetzung der durch die Vollversammlung gefassten Beschlüsse.

Der Vorstand wird für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem ersten Stellvertreter

3. dem zweiten Stellvertreter

4. weiteren Vorstandsmitgliedern, insgesamt mindestens vier, jedoch höchstens acht Mitglieder.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a. die Realisierung des Arbeitsplanes des Vereins

b. die Beratung der Mitglieder im Rahmen seiner Zielstellung

c. die Information der Mitglieder des Vereins

d. die Aufstellung von Wahlvorschlägen

4. Die Vorstandsmitglieder können aus Mitgliedern des Vereins Kommissionen zu ihren Sachgebieten bilden. Diese Kommissionen sind Arbeitsgremien.

5. Die Revisionskommission ist ein Kontrollorgan der Vollversammlung; die Revisionskommission wird durch die Vollversammlung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewählt. Die Revisionskommission besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern

Die Revisionskommission hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu kontrollieren.

Diese Kontrolle erstreckts ich auf:

a. die Einhaltung der Satzung des Vereins

b. die Überprüfung der Finanzmittel des Vereins und deren Verwendung.

§ 7 Vertretung des Vereins

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind:

– der Vorstandsvorsitzende

– der erste Stellvertreter

– der zweite Stellvertreter

Mindesten zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen gemeinsam.

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind in der Ausübung ihrer Vertretungsmacht an die Beschlüsse der Vollversammlung sowie des Vorstandes gebunden.

§ 8 Verfahrensregeln

1. Ein Organ des Vereins ist beschlussfähig wenn nach entsprechender Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so ist eine weitere Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die Einladung zur zweiten Sitzung kann als Eventualeinladung mit der Einladung zur ersten Sitzung verbunden werden.

2. Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Dies gilt ebenso für die sich aus dieser Satzung ergebenden Bestätigungsverfahren. Für die Wahl bzw. Für die Bestätigung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

3. Über alle Sitzungen des Vorstandes und über die Vollversammlung ist Protokoll zu fuhren.

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Vollversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfähigkeit ist es notwendig, dass zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen zur Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude (speziell Säulengebäude) an die Stadt Schwerin übergeben.

gültig ab 01.08.2014